Herr Dr. Recker hat hierzu schon einen Blog-Eintrag verfasst: link
Hopfgarten Rechtsanwälte kommen auf ihrer Homepage in einem Artikel (Pflicht des Bauträgers zur Eigentumsumschreibung trotz offenen Erwerbspreises) zur Entscheidung des OLG Hamburg (Az.: 9 U 35/14 vom 17.04.2015) zu einem ähnlichen Fazit:
"... Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass auf der Erwerberseite während der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Kaufpreis stets auch über die Geltendmachung des (sofortigen) Eigentumsumschreibungsanspruchs nachgedacht werden sollte. ..."
Der Bauherren-Schutzbund e.V. hat ebenfalls einen Artikel zum Urteil des OLG Hamburg verfasst und kommt zu folgendem Fazit:
"... Mit der Entscheidung des OLG Hamburg, die die bisherige herrschende Rechtsmeinung nochmals bestätigt, befindet sich der Erwerber in einer komfortablen Situation. Obwohl er den Restkaufpreis noch nicht gezahlt hat, kann er den Bauträger zur Eigentumsumschreibung zwingen. Aber Vorsicht: Die Voraussetzungen sind nicht immer erfüllt und erfordern eine juristische Überprüfung. ..."
Rechtsanwältin Mareike Luther teilt die Auffassung ebenfalls und kommentiert dies in der XING-Gruppe "Bauherren" wie folgt:
"... Der Bauträger sollte im Falle eines entsprechend geringen Zurückbehaltungsbetrages wegen Baumängeln mit Hinweis auf diese Rechtsprechung aufgefordert werden, seine Zustimmung zur Eigentumsumschreibung gegenüber dem Notar zu erklären. Im Falle der Verweigerung kann der Erwerber Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Eigentumsumschreibung erheben. ..."
Dr. Alexander Hoff kommentiert dies auf Baurecht 2.0 wie folgt:
"... Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg hat es der Bauträger nämlich in der Hand, die Voraussetzungen für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises zu schaffen. Er muss lediglich die vom Erwerber gerügten Mängel beseitigen. Dass also die Bedingung für die Eigentumsübertragung nicht eintritt, hat er selbst verschuldet. ..."
"... Besondere Bedeutung für Erfolg oder Misserfolg des Gerichtsverfahrens kommt also auch hier der gründlichen Sachverhaltsaufbereitung und der Sammlung belastbarer Beweismittel (z. B. Fotodokumentation) zu."
Folgende Entscheidungen können als richtungsweisend interpretiert werden:
OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07
OLG Hamburg · Urteil vom 17. April 2015 · Az. 9 U 35/14
Die Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 26.06.2013 - 1 U 1080/11), sowie des BGH (VII ZR 184/13), kommentiert Prof. Dr. Jörg Zeller auf seiner Homepage wie folgt:
"...Akzeptiert der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht, führt die Weigerung des Auftragnehmers, das
Abnahmeprotokoll ebenfalls zu unterzeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der förmlichen Abnahme.
"
Auf der Homepage baurecht-architektenrecht.info gibt es im News Blog zudem eine sehr gute Übersicht über aktuelle Rechtsprechungen.
Auf der Homepage baurecht-architektenrecht.info gibt es im News Blog zudem eine sehr gute Übersicht über aktuelle Rechtsprechungen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen